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Informationen zur NoVA

§ 6 NoVAG - Normverbrauchsabgabengesetz

Was ist NoVA?

Normverbrauchsabgabe in % unter Berücksichtigung des NoVA-Abschlags lt. § 6 NoVAG. Die NoVA ist abhängig vom WLTP-Wert der Co2-Emissionen in Gramm/km. (Detaillierte Informationen zu WLTP siehe auch hier: WLTP). Bemessungsgrundlage der NoVA ist der Netto-Kaufpreis (inkl. Sonderausstattung) exkl. USt. Die Berechnung der angeführten NoVA basiert auf dem Nettolistenpreis des Fahrzeugs in Serienausstattung und -bereifung. Bitte beachten Sie, dass Sonderausstattungen, die NoVA erhöhen können. 

 

Übergangsregelung NoVA bis 30.11.2024

Für Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2024 abgeschlossen wurde und deren Lieferung, oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb vor dem 1. April des Folgejahres erfolgt, die bis zum 31. Dezember eines Jahres geltende Rechtslage weiter angewendet werden. Quelle: BMF.gv.at

 

 

Neue NoVA-Regelung 01.01.2025 - 31.12.2025

 

PKW:

(CO2 Emissionen in g/km – 94 g) / 5 = Steuersatz

(Höchststeuersatz 80 Prozent)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz

+ (80 Euro je g CO2 über 155 g/km) [NoVA Malus]

- 350 Euro [Abzugsbetrag]

= NoVA

 

2025: NoVA für PKW-Kraftfahrzeuge wird wie folgt berechnet: (CO2-EMISSION WLTP (g/km) – 94) / 5 = STEUERSATZ (in %). Anschließend werden der Abzugsbetrag und NoVA Malus berücksichtigt.

 

 

Leichte Nutzfahrzeuge (Klasse N1, also 4-rädrige Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 to:):

 

(CO2 Emissionen in g/km – 147 g) / 5 = Steuersatz

(Höchststeuersatz 80 Prozent)

 

Bemessungsgrundlage x Steuersatz

+ (80 Euro je g CO2 über 208 g/km)

- 350 Euro

= NoVA

 

2025: NoVA für Klein-LKW(N1) wird wie folgt berechnet: (CO2-EMISSION WLTP (g/km) – 147) / 5 = STEUERSATZ (in %). Anschließend werden der Abzugsbetrag und NoVA Malus berücksichtigt.

 

 

Alte NoVA-Regelung 01.01.2024 - 31.12.2024

 

PKW:

(CO2 Emissionen in g/km – 97 g) / 5 = Steuersatz

(Höchststeuersatz 80 Prozent)

Bemessungsgrundlage x Steuersatz

+ (80 Euro je g CO2 über 155 g/km) [NoVA Malus]

- 350 Euro [Abzugsbetrag]

= NoVA

 

2024: NoVA für PKW-Kraftfahrzeuge wird wie folgt berechnet: (CO2-EMISSION WLTP (g/km) – 97) / 5 = STEUERSATZ (in %). Anschließend werden der Abzugsbetrag und NoVA Malus berücksichtigt.

 

 

Leichte Nutzfahrzeuge (Klasse N1, also 4-rädrige Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 to:):

 

(CO2 Emissionen in g/km – 150 g) / 5 = Steuersatz

(Höchststeuersatz 80 Prozent)

 

Bemessungsgrundlage x Steuersatz

+ (80 Euro je g CO2 über 208 g/km)

- 350 Euro

= NoVA

 


2024: NoVA für Klein-LKW(N1) wird wie folgt berechnet: (CO2-EMISSION WLTP (g/km) – 150) / 5 = STEUERSATZ (in %). Anschließend werden der Abzugsbetrag und NoVA Malus berücksichtigt.

 

 

 

Quelle: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/kraftfahrzeuge/Normverbrauchsabgabe-%C3%9Cbersicht/NoVA-Steuersatz/Rechtslage_ab_1_Juli_2021.html